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Vereinsordnung

 

 

 

 

§1     Name und Sitz

 

1.  Der Verein führt den Namen :

     1. Wehrhistorischer Verein Kehl

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kehl

3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Der Verein ist ein Privatverein  ( n.n.E.V.)

 

 

§2     Vorstandschaft

 

  1. 1 Vorstand Jürgen Ringel
  2. 2 Vorstand David Oster
  3. Kassierer Susanne Ringel
  4. Schriftführer Jürgen Ringel
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des 1 Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250 € verpflichtet ist, die Zustimmung der Vorstandschaft einzuholen ist.

 

§3     Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Die  Vorstandschaft
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 4 Zweck und Aufgaben

 

Zweck des Vereins ist es, die Geselligkeit von Gleichgesinnten und derer Angehörigen untereinander zu fördern. Der Vereinszweck wird durch folgende Vereinstätigkeiten verwirklicht:

 

  1. Freizeitgestaltung mit Familie und Freunden
  2. Organisieren und Durchführung von gemeinsamen Interessen
  3. Das Zusammenstellen von historischen Waffensammlungen und das vermitteln von Wissen über waffentechnische und kriegshistorische zusammenhänge durch Besichtigung von Wehrhistorischen Anlagen (Schlösser, Burgen, Bunkeranlagen, Zitadellen, u.v.m.
  4. Förderung der Lebensfreude und Lebenskraft durch gemeinsam organisierte Ausfahrten.
  5. Förderung der Meinungsbildung
  6. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, allgemein zu dienen.
  7. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu  satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  9. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 

 

§ 5      Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, erworben.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat und sich bereit erklärt , die Vereinszwecke und Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Gründungsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende.
  5. Der Vereinsausschluss erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft
  6. wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat , die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag über einen Monat im Rückstand bleibt , so kann es durch die

 

Vorstandsschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschlußbeschluß steht  dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

§ 6    Mitgliedsbeiträge

 

  1. Bei der Aufnahme in den Verein wird ein Jahresbeitrag von 70 € für Einzelmitglieder und für Familienmitgliedschaft 120 € erhoben. Die Mitgliedschaft verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn diese nicht frist- und formgerecht vom Mitglied gekündigt wird. Der letztmögliche Kündigungstermin ist der 30.10. des laufenden Jahres.
  2. Der Mitgliedsbeitrag und eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet Arbeitsdienste für den Verein zu Leisten.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder oder Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Gründungsmitglieder den Beschluss der Mitgliederversammlung zu beitragsfreien Ehrenmitglieder ernannt werden.
  5. Mitgliedsbeitrag ist zum 1.12 des laufenden Jahres fällig.

 

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Für die Mitglieder sind die Vereinsordnung, sowie Beschlüsse der Gründungsmitglieder verbindlich.
  3. Jedes Mitglied kann an allen Veranstaltungen teilnehmen.

 

§ 8    Aufgaben und Zuständigkeit des 1 Vorstands

 

Der 1 Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderem Organ durch Regelung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung eines Haushaltsplanes
  4. Beschließt über alle Vereinsahngelegenheiten sowie sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
  5. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  6. Entstehende Aufwendungen werden den Gründungsmitglieder erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben wird ein Kassenbuch geführt.
  7. Der 1 Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Vorstandschaft anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des 1 Vorstandes, bei Abwesendheit die der 2 Vorsitzenden.

 

§ 9    Mitgliederversammlung

 

  1. Inder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des 1 Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
  4. Entlastung des 1 Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
  6. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und Umlagen
  7. Wahl zweier Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
  8. Beschlussfassung über Änderung der Vereinsordnung und über die Vereinsauflösung.
  9. Ernennung von Ehrenmitglieder
     

 

  1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens Ende März statt. Sie wird vom 1 Vorstand unter Einhaltung einer frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im Gemeindeboten Wannweil. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt.

 

  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung in Schriftform fordert. Die Ergänzung ist zu beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1 Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2 Vorstand oder vom Kassierer bzw. Schriftführer geleitet. Ist keine Vorstandschaft anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

 

  1. Der 1 Vorstand kann eine außenordenliche Mitgliederversammlung kurzfristig einberufen, wenn es die Vereinsintresse erfordert.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Zu Vereinsordnungsänderung sind 75% der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  1. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu Unterzeichnen.

 

  1. Beschlüsse von Mitgliederversammlungen können nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden.

 

§ 10  Kassen- und Buchführung, Jahresabschluss

 

  1. Die ordnungsgemäße Kassen- Buchführung sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt dem Kassierer, der sich hierzu sachverständiger Unterstützung bedienen kann.
  2. Der Kassierer hat den übrigen Gründungsmitglieder sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Bücher zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer, die nicht den Gründungsmitgliedern angehören dürfen, überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
  4. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom  Vorstand genehmigten Ausgaben.
  5. Eine eingehende Überprüfung durch die Kassenprüfer hat zum Jahresabschluss zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten und ein Antrag zur Entlastung oder Nichtentlastung des Kassierer zu stellen.
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